Welche Steuerklassen gibt es für Ehepaare?
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen drei Kombinationen wählen. Nach der Heirat erhalten beide automatisch die Steuerklasse IV.
- IV / IV: Jeder wird wie ein Single besteuert. Passt bei ähnlich hohen Einkommen.
- III / V: Der Partner mit dem höheren Gehalt nimmt die III mit niedrigem Lohnsteuerabzug, der andere die V mit hohem Abzug. Das Haushaltsnetto steigt, wenn die Einkommen deutlich auseinanderliegen.
- IV / IV mit Faktor: Das Finanzamt berechnet einen Faktor kleiner als 1, der die Lohnsteuer beider Partner senkt. Der monatliche Abzug entspricht dann ziemlich genau der Jahressteuer nach dem Splittingtarif.
Die Jahressteuer bleibt gleich
Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer jeden Monat einbehalten wird. Bei der gemeinsamen Veranlagung zählt am Ende das Gesamteinkommen nach dem Splittingtarif. Wer im Jahr zu wenig Lohnsteuer gezahlt hat, zahlt nach; wer zu viel gezahlt hat, bekommt Geld zurück. Mehr Netto im Monat ist also oft nur ein Vorschuss.
Bei III/V und beim Faktorverfahren ist die Steuererklärung deshalb Pflicht.
Beispiel
Ein Ehepaar in Nordrhein-Westfalen verdient 5.000 € und 2.500 € brutto im Monat, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer:
| Kombination | Haushaltsnetto pro Monat | Steuererklärung |
|---|---|---|
| IV / IV | 4.885 € | rund 505 € Erstattung |
| III / V | 4.987 € | rund 720 € Nachzahlung |
| IV / IV mit Faktor 0,957 | 4.927 € | etwa ausgeglichen |
Mit III/V hat das Paar rund 102 € mehr im Monat, muss aber einen Teil davon mit der Steuererklärung zurückzahlen. Das Faktorverfahren verteilt die Steuer fair und vermeidet die Nachzahlung.
Wann die Steuerklasse mehr als die Steuer bewegt
Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld werden aus dem Nettogehalt berechnet. Bei werdenden Eltern kann es sich lohnen, dass der Elternteil, der Elterngeld beziehen wird, rechtzeitig in die Steuerklasse III wechselt. Beim Elterngeld zählt in der Regel die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum am längsten galt, daher sollte der Wechsel spätestens sieben Monate vor dem Mutterschutz erfolgen.