Steuerklassen für Ehepaare 2026: III/V, IV/IV oder Faktorverfahren?
Aktualisiert am 23. Oktober 2026
Nach der Hochzeit stellt sich die Frage: IV/IV, III/V oder das Faktorverfahren? Die Wahl ändert nicht die Jahressteuer, aber das Monatsnetto, eine mögliche Nachzahlung und sogar die Höhe von Elterngeld oder Arbeitslosengeld.
Die drei Kombinationen im Überblick
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können ihre Steuerklassen wählen. Seit 2018 ordnet das Finanzamt nach der Heirat automatisch beiden Partnern die Steuerklasse IV zu. Wer etwas anderes möchte, muss einen Antrag stellen.
- IV / IV: Jeder Partner wird beim Lohnsteuerabzug wie ein Single behandelt. Die Kombination passt, wenn beide ähnlich viel verdienen.
- III / V: Der Partner in Klasse III erhält beim Lohnsteuerabzug praktisch den doppelten Grundfreibetrag, der Partner in Klasse V dafür keinen. Das senkt die Lohnsteuer des Besserverdienenden deutlich und erhöht die des anderen.
- IV / IV mit Faktor: Beide bleiben in Klasse IV, ihre Lohnsteuer wird aber mit einem Faktor kleiner als 1 multipliziert. Der Faktor wird so berechnet, dass der monatliche Abzug ungefähr der tatsächlichen Jahressteuer entspricht.
Warum die Jahressteuer immer gleich bleibt
Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Ehepaare werden am Ende des Jahres in der Regel zusammen veranlagt: Das Finanzamt addiert beide Einkommen, halbiert die Summe, berechnet darauf die Steuer nach dem Grundtarif und verdoppelt sie. Das ist das Ehegattensplitting.
Die Steuerklassen bestimmen also nur, wie viel Steuer schon während des Jahres einbehalten wird. Wurde zu viel einbehalten, gibt es eine Erstattung; wurde zu wenig einbehalten, folgt eine Nachzahlung. Ein höheres Monatsnetto mit III/V ist deshalb oft ein zinsloser Vorschuss, den Sie mit der Steuererklärung teilweise zurückzahlen.
Rechenbeispiele 2026
Die folgenden Zahlen hat unser Steuerklassen-Vergleich nach dem amtlichen Programmablaufplan 2026 berechnet (Nordrhein-Westfalen, ohne Kinder, ohne Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkasse).
Ungleiche Einkommen: 5.000 € und 2.500 € brutto
| Kombination | Haushaltsnetto pro Monat | Steuererklärung |
|---|---|---|
| IV / IV | 4.885 € | rund 505 € Erstattung |
| III / V | 4.987 € | rund 720 € Nachzahlung |
| IV / IV mit Faktor 0,957 | 4.927 € | etwa ausgeglichen |
Mit III/V hat das Paar gut 100 € mehr im Monat, zahlt aber im Folgejahr rund 720 € nach. Über das Jahr gerechnet ist das Ergebnis aller Varianten nach der Steuererklärung gleich.
Gleiche Einkommen: zweimal 4.000 € brutto
Bei gleichen Einkommen ist IV/IV die beste Wahl: Das Haushaltsnetto liegt bei rund 5.196 €, die einbehaltene Lohnsteuer entspricht genau der Jahressteuer. Mit III/V sinkt das Haushaltsnetto auf etwa 5.097 €, und es droht eine Nachzahlung von rund 1.190 €. Ein Faktor ergibt sich nicht, weil er nicht kleiner als 1 wäre.
Ein Alleinverdiener: 7.000 € brutto
Verdient nur ein Partner, ist III/V klar im Vorteil: rund 4.720 € netto im Monat statt 4.165 € mit IV/IV. Mit IV/IV würde das Paar über 6.600 € zu viel Lohnsteuer zahlen und erst mit der Steuererklärung zurückbekommen.
Wann lohnt sich welche Kombination?
- Ähnliche Einkommen: IV/IV. Die Steuer wird fair verteilt, eine Steuererklärung ist nicht zwingend.
- Deutlich unterschiedliche Einkommen: III/V bringt das höchste Monatsnetto. Als Faustregel lohnt sie sich, wenn der Besserverdienende etwa 60 % oder mehr des gemeinsamen Einkommens erzielt. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung.
- Unterschiedliche Einkommen, aber keine Nachzahlung gewünscht: das Faktorverfahren. Es verteilt den Splittingvorteil im Verhältnis der Einkommen auf beide Gehälter.
- Nur ein Einkommen: III/V oder Faktor, beide führen hier zu fast demselben Ergebnis.
Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld
Lohnersatzleistungen werden aus dem Nettogehalt berechnet. Eine günstigere Steuerklasse erhöht das Nettogehalt und damit diese Leistungen. Das gilt für das Elterngeld, das Arbeitslosengeld I, das Krankengeld und das Mutterschaftsgeld.
Beim Elterngeld zählt die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum (in der Regel die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat) am längsten gegolten hat. Ein Wechsel in die Steuerklasse III sollte deshalb spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes wirksam sein. Der Partner mit dem höheren Einkommen wechselt dann vorübergehend in die Klasse V, was sein Netto senkt; über das Jahr gleicht die Steuererklärung das wieder aus.
Beim Arbeitslosengeld erkennt die Agentur für Arbeit einen Steuerklassenwechsel nur an, wenn die neue Kombination zum Verhältnis der Einkommen passt. Ein Wechsel kurz vor einer absehbaren Arbeitslosigkeit allein um das Arbeitslosengeld zu erhöhen, funktioniert deshalb meist nicht.
Pflicht zur Steuererklärung
Wer die Kombination III/V oder das Faktorverfahren gewählt hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 EStG). Bei IV/IV ohne Faktor besteht diese Pflicht nur aus anderen Gründen, etwa bei Nebeneinkünften über 410 € oder bezogenen Lohnersatzleistungen über 410 €. Eine freiwillige Erklärung lohnt sich trotzdem oft, gerade bei IV/IV und ungleichen Einkommen, weil dann meist eine Erstattung folgt.
So wechseln Sie die Steuerklasse
- Füllen Sie den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern aus, auf Papier oder online über ELSTER. Beide Partner müssen unterschreiben.
- Für das Faktorverfahren geben Sie im Antrag die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne beider Partner an. Das Finanzamt berechnet den Faktor.
- Der Wechsel wirkt ab dem Monat, der auf den Antrag folgt. Der Arbeitgeber erhält die neuen Merkmale automatisch über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Ein Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich. Bei Trennung gilt die gewählte Kombination noch bis zum Ende des Trennungsjahres; danach erhalten beide wieder die Steuerklasse I oder II.
Häufige Irrtümer
- „Mit III/V zahlen wir weniger Steuern.“ Nein. Die Jahressteuer hängt nur vom gemeinsamen Einkommen ab. III/V verschiebt nur den Zeitpunkt der Zahlung.
- „Klasse V ist eine Strafe für den Partner.“ Nein. Die hohe Lohnsteuer in Klasse V ist das Gegenstück zur niedrigen Lohnsteuer in Klasse III. Entscheidend ist das Haushaltsnetto.
- „Das Faktorverfahren ist kompliziert.“ Für Sie bedeutet es nur einen Antrag pro Jahr; die Berechnung übernimmt das Finanzamt.
Rechnen Sie Ihre eigene Situation mit dem Steuerklassen-Vergleich durch, und prüfen Sie das Ergebnis für jeden Partner mit dem Brutto-Netto-Rechner.